Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeines

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn dahingehendes wäre explizit und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden, wobei solche abweichenden Vereinbarungen nur für den Einzelfall gelten können. Abweichende Erklärungen unserer Vertreter haben uns gegenüber nur dann Gültigkeit, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

  1. Angebote

Unsere Angebote und sonstige Erklärungen sind in jeder Hinsicht freibleibend, soweit gegenteiliges nicht explizit und schriftlich durch uns bestätigt wurde.

 

  1. Lieferung

Liefer- und Ausführungsfristen sind stets freibleibend. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bauherrn/Auftraggeber voraus. Teillieferungen sind gestattet. Die Lieferfristen laufen erst ab dem endgültigen Aufmaß, wonach erst die Bestellung erfolgen kann. Diese Frist wird solange unterbrochen, wie die vereinbarten Vorarbeiten nicht abgeschlossen sind.

Schlechtwettertage werden nicht als Arbeitstage angesehen. Als Schlechtwettertag gilt jeder Tag an dem, direkt oder indirekt, die Arbeit während mindestens 4 Stunden unmöglich ist. Samstage, Sonntage, gesetzliche Ferientage, Ausgleichsurlaubstage und der Jahresurlaub im Baufach sind nicht als Arbeitstage im Sinne des vorliegenden Vertrages zu berücksichtigen. Insofern Zusatzarbeiten vereinbart werden, werden die Ausführungsfristen entsprechend verlängert.

Der Unternehmer ist von der Lieferungs- und Ausführungspflicht entbunden im Falle höherer Gewalt, das heißt, bei jedem vom Unternehmer unabhängigen Grund oder wenn das Ereignis zum Teil nicht unter seiner Kontrolle liegt (u.a.: Streiks, Lieferungsverzögerung der eigenen Lieferanten, Exportverbot, Brände, interne Organisationsschwierigkeiten des Unternehmens, …). Der Unternehmer muss nicht die Unvorhersehbarkeit und die Unwiderstehlichkeit der Störung beweisen.

Eine Haftung für Lieferfristüberschreitungen ist ausgeschlossen, insofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch den Unternehmer verursacht wurden.

 

  1. Preise

Außer bei anderslautenden Vereinbarungen beruhen die Preise auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Verkaufsangebotes geltenden Einkaufspreise, Löhne, Gehaltskosten, Soziallasten, öffentlichen Lasten, Transportkosten, Versicherungsprämien und anderen Kosten. Bei einer Erhöhung eines oder mehrerer Komponenten des Selbstkostenpreises hat der Unternehmer das Recht den Preis im Verhältnis zu dieser Erhöhung anzupassen. Der Preis der Arbeit wird gemäß der geleisteten Arbeitszeit in Rechnung gestellt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Fallen aufgrund der Anweisungen des Architekten oder Sicherheitskoordinators zusätzliche Arbeiten an, muss der Bauherr diese je nach Aufwand an den Unternehmer bezahlen.

Alle unsere Rechnungen sind nach Erhalt ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

 

  1. Zahlungen

Die Rechnungen sind zahlbar am Sitz des Unternehmers. Vertreter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Bei Installations- oder Montagearbeiten sind die Zahlungen nach jeweiligem Fortgang der Arbeiten zu leisten.

Falls die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsausstellung entrichtet sein sollte, werden von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Zinssatz, mindestens jedoch 12 % und eine Strafklausel von 15 % des Rechnungsbetrages, mit einem Minimum von 200,00 € fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift des Betrages an.

Bei Nichtbeachtung des vereinbarten Zahlungstermins ist der Unternehmer u.a. berechtigt, die Lieferungen unmittelbar einzustellen und den Vertrag zu kündigen.

Es gilt als vereinbart, dass die wechselseitigen Forderungen der Vertragsparteien gegeneinander aufrechenbar sind, unabhängig davon, ob betreffend des Bauherrn/Auftraggebers eine Konkurrenzsituation bestehend in einem Konkurs, einer Pfändung oder ähnliches anläuft oder angelaufen ist und unabhängig davon, aus welchem spezifischen Vertrag oder welcher spezifischen Vertragsverbindung sie herrühren. Besagte Forderungen gelten Vertragsübergreifend als eng zusammenhängend und unteilbar. Im Falle einer Konkurrenzsituation des Bauherrn/Auftraggebers sind die Forderungen gegen diesen als unmittelbar fungibel, liquide und einforderbar anzusehen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt und Gefahrenübergang

Verkaufte Ware bleibt im vollen Eigentum des Unternehmers bis zum Tag der vollständigen Zahlung des Verkaufspreises, der Nebenkosten und der Steuern. Die Risiken und Gefahren gehen zu Lasten des Auftraggebers ab dem frühesten Zeitpunkt der Lagerung oder Installation der Ware, Materialien bzw. Geräte auf der Baustelle. In Ermangelung einer vollständigen Zahlung kann der Unternehmer die Ware zurücknehmen und den Verkauf mittels einer einfachen schriftlichen Benachrichtigung auflösen, wenn die vorherige Inverzugsetzung nicht innerhalb von 8 Tagen befolgt wurde; dies unter Vorbehalt aller Schadenersatzansprüche. Es steht dem Unternehmer/Verkäufer frei, die Anzahlungen einzubehalten, um eventuelle Verluste beim Wiederverkauf der Ware abzudecken.

Bei Wiederverkauf der Ware, welche Eigentum des Verkäufers ist, tritt der Käufer schon jetzt alle Schuldforderungen aus dem Wiederverkauf an den Verkäufer als Pfand ab, selbst wenn die Ware verarbeitet wurde.

 

  1. Gewährleistung

Eine weitergehende Haftung als in den vorausgehenden Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von acht Tagen gemeldet werden und können danach nicht mehr berücksichtig werden. Der Unternehmer haftet nicht für Mängelfolgeschäden (wie beispielsweise Nutzungsausfall usw.).

 

  1. Ausführung und Streichung von Arbeiten

Falls der Bauherr oder sein Architekt dem Unternehmer die Verwendung von bestimmten Materialien oder Bauweisen auferlegen sollte, mit denen er sich ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat, wird er freigestellt von jeglicher Haftung, die sich aus Mängeln dieser Materialien oder Bauweisen ergeben könnten.

Der Bauherr haftet für jegliche Fehler, die sich aus den Lastenheften oder Vorgaben ergeben sollten. Der Unternehmer ist nur verpflichtet, die angebotenen Leistungen zu erbringen. Zusatzleistungen, insbesondere solche, die auf mangelhafte oder unzureichende Beschreibung der Aufträge zurückzuführen sind, müssen durch den Bauherren erstattet bzw. vergütet werden.

Die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Voraussetzungen für normale Arbeitsleistungen wie Strom, Sicherheitsvorkehrungen, Materialentsorgung (Container), Toiletten, Beleuchtung etc. sind vom Bauherrn zu erbringen. Bei Fehlen dieser notwendigen Voraussetzungen ist es dem Unternehmer gestattet zu Lasten des Bauherrn für Abhilfe zu sorgen und ggf. Mehrarbeit in Rechnung zu stellen, auch für den Aufwand der Abhilfe.

Falls der Bauherr selbst oder durch eine Drittfirma die vertraglich vereinbarten Arbeiten ausführt oder ausführen lässt, oder falls er auf Ausführung der vertraglichen Arbeiten verzichtet, so trägt der Unternehmer hierfür keinerlei Haftung. Darüber hinaus verpflichtet der Bauherr sich dazu, den Unternehmer für alle Auslagen, Arbeiten und Gewinnausfälle zu entschädigen. Der Schadenersatzbetrag wird pauschal auf 15 % des Wertes der nicht ausgeführten Arbeiten festgelegt. Sollte der Unternehmer jedoch eine Entschädigung von mehr als 15 % verlangen, muss er den Umfang seines Schadens beweisen.

 

  1. Abnahme von Arbeiten

Mit der vorläufigen Abnahme nimmt der Bauherr die Arbeiten ab und verzichtet auf Forderungen bezüglich der sichtbaren Mängel. Spätestens ab dem Datum der vorläufigen Abnahme läuft jedwede gesetzliche Gewährleistungsfrist.

Die vorläufige Abnahme erfolgt sobald die Arbeiten in ihrer Gesamtheit beendet sind und/oder die Zweckbestimmung des Baus erfüllt ist. Kleine Unzulänglichkeiten, die während der Gewährleistungsfrist behoben werden können, stellen kein Hindernis zur vorläufigen Abnahme dar.

Insofern der Bauherr das Gebäude bzw. die Anlage bewohnt oder nutzt, wird von seiner stillschweigenden Abnahme ausgegangen.

Eine Gerichtsklage ist in einem jeden Falle nur dann zulässig, wenn sie innerhalb einer kurzen Frist nach Entdeckung des Mangels eingereicht wird.

Die endgültige Abnahme erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Datum der vorläufigen Abnahme.

Die eventuelle Weigerung des Bauherrn, zur vorläufigen oder endgültigen Abnahme überzugehen, muss dem Unternehmer mit einem begründeten Schreiben, das innerhalb von 15 Tagen nach der Einladung zur vorläufigen oder endgültigen Abnahme per Einschreiben zu versenden ist, mitgeteilt werden.

Insofern der Bauherr infolge der Einladung zur vorläufigen oder endgültigen Abnahme keinen form- und fristgerechten Protest einreichen sollte oder falls der Bauherr nicht zu dem festgesetzten Termin zur Abnahme erscheinen sollte, erfolgt diese automatisch.

 

  1. Nachbarschaftsstörungen

Der Bauherr übernimmt Dritten gegenüber die Haftung für jegliche Nachbarschaftsstörung. Alle Schäden und Unannehmlichkeiten, die mit der Ausführung der vereinbarten Arbeiten einhergehen sind vom Bauherrn zu tragen. Insofern der Unternehmer direkt belangt werden sollte, übernimmt der Bauherr alle Auslagen (Hauptbetrag, Zinsen, Kosten usw.).

 

  1. Datenschutz:

Für die Erfüllung des gegenwärtigen Vertrages ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers erforderlich. Zu jedwedem Zwecke gibt der Auftraggeber hierzu ausdrücklich seine Einwilligung.

In diesem Zusammenhang wird der Mieter über folgendes informiert:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen bei der Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten: BREVER M. S.à r.l., 3, Op Stackem à L-9952 Drinklange/Troisvierges; Tel. +352 26 90 79-1; E-Mail : info@brever.com
  • Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: die Erhebung und Verarbeitung der in Frage kommenden personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des gegenwärtigen Vertrages erforderlich. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist gegeben insbesondere in Artikel 6, (1), b) der Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (hiernach „Datenschutz-Grundverordnung“).
  • Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten: die erhobenen personenbezogenen Daten werden lediglich für die Dauer gespeichert, welche erforderlich ist für die Erfüllung und eventuelle Nachbearbeitung des gegenwärtigen Vertrages.
  • Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Beschwerde und Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruchsrecht gegen die in Frage kommende Verarbeitung sowie Recht auf Datenübertragbarkeit: Es existiert zugunsten des Auftraggebers ein Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung gemäß den Bestimmungen aus der Datenschutz-Grundverordnung. Es besteht auch ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß der Bestimmungen aus der Datenschutz-Grundverordnung. Es besteht ebenso ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung gemäß der Bestimmungen aus der Datenschutz-Grundverordnung. Gemäß derselben Datenschutz-Grundverordnung besteht ebenfalls ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der benötigten personenbezogenen Daten vertraglich erforderlich ist. Bei Nichtbereitstellung wird der Vertragsabschluss beziehungsweise die Vertragsabwicklung unmöglich.

 

  1. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand und Sonstiges

Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Bauherrn gilt luxemburgisches Recht.

Für alle Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte des Geschäftssitzes des Unternehmers zuständig. Dem Unternehmer steht es indessen frei, ein anderes Gericht mit Streitfällen zu befassen, insbesondere das Gericht des Wohnsitzes/Sitzes des Bauherrn oder Auftraggebers.

Der Unternehmer behält sich das Recht vor, Fotos von dem abgeschlossenen Projekt anonymisiert zu Werbezwecken zu veröffentlichen, womit sich der Kunde ausdrücklich einverstanden erklärt.